Keine generelle Ausnahme von der Beitragspflicht
Antrag der Kirchengemeinde durch Kommunalaufsicht geprüft
Die, für die Jahre 2014 bis 2016 beschlossenen, Kanal- und Straßenbaumaßnahmen im Ortsteil Zellhausen betreffen auch die Katholische Kirchengemeinde St. Wendelinus. Die Grundstücke der Kirchengemeinde liegen an der Schulstraße zwischen Heinrich-Heine-Straße und Pfortenstraße und grenzen jeweils auch an die benannten Querstraßen. Somit ist, laut Straßenbeitragssatzung, die Kirchengemeinde bei der grundhaften Erneuerung der Schulstraße ebenfalls kostenmäßig zu beteiligen.
Aufgrund dessen und mit Blick auf künftige Straßenbaumaßnahmen bei den weiteren angrenzenden Straßen stellte die Kirchengemeinde den Antrag auf Änderung der aktuellen Straßenbeitragssatzung. In der geänderten Fassung sollten Kirchgebäude von der Beitragspflicht ausgenommen werden.
„Bei der Beitragspflicht lässt uns das Hessische Kommunalabgabengesetz (KAG) keinen großen Spielraum“, erklärt Bürgermeisterin Ruth Disser und erklärt, dass die Prüfung des Antrages durch die Kommunalaufsicht für die Kirchengemeinde kein positives Ergebnis bringt. Daher sieht sich die Verwaltungschefin veranlasst die Bitte der Kirchgemeinde abzulehnen.
Grundsätzlich erklärt die Kommunalaufsicht fest, dass „die generelle Ausnahme von Kirchengrundstücken von der Beitragspflicht nicht in Betracht kommt. Die Kirchengemeinde ist als Eigentümerin der Grundstücke in gleicher Weise wie jeder andere bevorteilte Straßenanlieger zu einem Straßenausbaubeitrag heranzuziehen… Die Ausnahme lediglich der Kirchgrundstücke von der Beitragspflicht würde daher gegen den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit verstoßen…“.
Über das Prüfungsergebnis wurden die Kirchengemeinde und die politischen Gremien der Gemeinde schriftlich informiert.