1966
Nach fast 40jähriger Ausbeutung wird der Tonabbau auf dem Geländer der Giftmülldeponie eingestellt.
1972
Die Industriemüll GmbG, Rechtsvorgängerin der Hessischen Industriemüll GmbH, beantragt die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens zur Errichtung einer Sonderabfalldeponie in Mainhausen.
1973
Der damalige hessische Umweltminister setzt das Verfahren wegen des Widerstandes vor Ort aus.
1974
Derselbe Minister beauftragt das Hessische Oberbergamt als, für die Fortführung des Verfahrens, zuständige Behörde.
1975
Die Planungsunterlagen werden öffentlich ausgelegt.
1976
Der Gemeindevorstand erhebt Einwendungen.
Es werden Erörterungstermine in Mainhausen, Seligenstadt und Babenhausen angesetzt.
1977
Der Planfeststellungsbeschluss ergeht durch das Oberbergamt. Die Einwendungen werden zurückgewiesen. Gleichzeitig wird die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses angeordnet. Dagegen erheben die Gemeinde und zwei Bürgerinnen Klage. Gleichzeitig wird die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage beantragt.
1978
Das Verwaltungsgericht Darmstadt lehnt die Eilanträge gegen den Sofortvollzug ab.
1979
Das Oberbergamt beschränkt die Sofortvollzüge auf alle Bau- und Kontrollmaßnahmen vor Beginn der Abfalleinlagerung. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof Kassel lehnt die Eilanträge der Gemeinde und der Klägerinnen aus 1977 ab.