Bei der erstmaligen Anmeldung ist die Identität des Anzeigenden durch Vorlage von Personalausweis oder Reisepass nachzuweisen. Der Gewerbetreibende muss persönlich erscheinen. Wird die Anzeige durch einen Bevollmächtigen erstattet, muss dieser die Vollmacht vorlegen. Natürliche und juristische Personen, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen zudem einen Registerauszug vorlegen, aus dem die genaue Rechtsform und der Firmenname hervorgehen. Ist die juristische Person gegründet, aber noch nicht im Handelsregister eintragen, ist der Gründungsvertrag und die Vollmacht der Gründer vorzulegen. Den Angaben über die Tätigkeit des Betriebes kommt besondere Bedeutung zu. Daher ist eine genaue Bezeichnung des Gegenstands der angemeldeten Tätigkeit durch den Antragsteller erforderlich. Nicht zulässig sind nur allgemein gehaltene Angaben wie z.B. Handel mit Waren aller Art.
Der Beginn eines stehenden Gewerbes wird unter Verwendung eines Vordrucks angezeigt. Den Beginn eines Gewerbes stellen nicht nur die Neuerrichtung eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, sondern auch die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes (z.B. durch Kauf, Pacht) sowie die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform dar. Die Verlegung eines Betriebes aus dem Bereich einer Gemeinde in den Bereich einer anderen Gemeinde wird bei der einen als Aufgabe, bei der anderen als Neuerrichtung behandelt.