Die Abstammungsurkunde ist beim Standesamt des Geburtsortes erhältlich. Sie enthält Angaben über Vor- und Familiennamen des Kindes, sein Geschlecht, Ort und Tag der Geburt sowie das Standesamt und die Registernummer der Beurkundung, Vor- und Familiennamen der Eltern des Kindes, deren Wohnort zum Zeitpunkt der Geburt und rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche. Die Abstammungsurkunde wird in der Regel nur zur Anmeldung der Eheschließung benötigt. Sie enthält bei als Kind angenommenen Personen Angaben über die leiblichen und annehmenden Eltern und ermöglicht es so, dem Standesamt, das Ehehindernis der Verwandtschaft erkennen zu können. Sie führt neben dem aktuellen Namen des Kindes und seiner Eltern auch frühere Namen und sonstige Änderungen auf.
Begriffserläuterungen Standesamt
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Abstammungsurkunde
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Akademische Grade
Der akademische Grad wird natürlichen Personen auf Grund wissenschaftlicher Qualifizierung verliehen. Er ist weder Namensbestandteil noch Berufsbezeichnung. Im Heirats-, Geburten-, Sterbe- und Familienbuch können akademische Grade auf Wunsch eingetragen werden. Sie sind mit Urkunde nachzuweisen. Die Führung von im Ausland erworbenen akademischen Graden bedarf teilweise der Genehmigung zuständiger deutscher Behörden.
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Anerkennung im deutschen Rechtsbereich
Bei ausländischen Entscheidungen in Ehesachen (Ehescheidungen, Eheaufhebungen etc.) ist die vorherige Feststellung erforderlich, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung im deutschen Rechtsbereich gegeben sind. Hat das Gericht eines Staates eine Entscheidung in Ehesachen getroffen, dem beide Ehegatten zur Zeit der Ehescheidung angehört haben (Heimatstaatentscheidung), so wird die Wirksamkeit der Entscheidung von der zuständigen Verwaltungsbehörde geprüft. Die zuständige Verwaltungsbehörde für das Standesamt Offenbach am Main ist das Regierungspräsidium in Darmstadt. Derartige Prüfanträge werden über das Standesamt gestellt. Bearbeitungszeit ca. vier Wochen. Die Prüfung ist gebührenfrei. Zur Prüfung müssen die Heiratsurkunde und die rechtskräftige ausländische Entscheidung vorgelegt werden.
Hat das Gericht eines Staates eine Entscheidung in Ehesachen getroffen, dem nur ein oder kein Ehegatte angehörte (z.B. Drittstaat), so hat die zuständige Landesjustizverwaltung zu entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung der Entscheidung gegeben sind. Die zuständige Landesjustizverwaltung ist in Hessen das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main. Antragsberechtigt ist, wer ein rechtliches Interesse an der Anerkennung glaubhaft macht. Anerkennungsanträge können über das Standesamt gestellt werden. Bearbeitungszeit ca. vier Wochen. Die Anerkennung ist gebührenpflichtig, sie wird auf der Grundlage des Einkommens des Antragstellers berechnet. Zur Prüfung müssen neben der Heiratsurkunde, der rechtskräftigen ausländischen Entscheidung und einem Einkommensnachweis weitere personenbezogene Unterlagen eingereicht werden, die nur in persönlichen Beratungsgesprächen mit dem Standesbeamten abgeklärt werden können.
Ausländische Entscheidungen in Ehesachen vieler EU-Mitgliedsstaaten (detaillierte Informationen erteilt das Standesamt) werden in Deutschland ohne vorherige Prüfung oder Anerkennung anerkannt, so weit sie nach dem 01.03.2001 ergangen sind. -
Apostille
Hat das Standesamt an der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde Zweifel, so kann es verlangen, dass die Urkunde mit einer Apostille versehen wird. Die Apostille wird von der ausländischen Behörde angebracht, die der urkundenausstellenden Behörde übergeordnet ist. Sie umfasst die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat und ggfs. die Echtheit des Siegels oder Stempels mit dem die Urkunde versehen ist.
Apostille-Staaten sind im Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 benannt. Siehe auch Legalisation
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Aufenthaltsbescheinigung
Bescheinigung der Meldebehörde, aus der Vor- und Familiename, Wohnort, Familienstand, Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und ggfs. Nebenwohnsitze einer Person hervorgehen. Bei der Ausstellung der Aufenthaltsbescheinigung ist als Verwendungszweck die Vorlage beim Standesamt anzugeben. Die Aufenthaltsbescheinigung sollte bei der Anmeldung zur Eheschließung nicht älter als 1-2 Wochen sein. Die Ausstellung ist gebührenpflichtig.
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Aufenthaltstitel
Ausländische Staatsangehörige benötigen i.d.R. zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland einen Aufenthaltstitel, wie z.B.: Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Freizügigskeitsbescheinigung, Duldung, Visum. Ein in der Bundesrepublik Deutschland geborenes Kind ausländischer Eltern kann seit 01.01.2000 je nach Aufenthaltstitel eines Elternteils die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Geburt erwerben.
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Dolmetscher
Verstehen beteiligte Personen die deutsche Sprache nicht oder nicht ausreichend, so ist eine Dolmetscherin/ein Dolmetscher hinzuzuziehen. Das Standesamt soll zu Beginn der Verhandlung der Dolmetscherin/dem Dolmetscher, so weit sie/er für die Sprache des Beteiligten nicht vereidigt ist, eine Versicherung an Eides Statt abnehmen, dass sie/er treu und gewissenhaft übersetzen wird.
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Ehefähigkeitszeugnis
Das Standesamt hat bei der Anmeldung zur Eheschließung zu prüfen, ob die Verlobten die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllen (z.B.: Geschäftsfähigkeit, Ehemündigkeit, Verwandtschaft, Doppelehe). Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates dem er angehört. Ausländische Staatsangehörige benötigen ein Zeugnis ihres Heimatstaates mit dem Inhalt, dass der Eheschließung nach dem Recht dieses Staates kein Ehehindernis entgegensteht (Ehefähigkeitszeugnis). Im Ehefähigkeitszeugnis müssen beide Verlobte namentlich genannt sein. Haben beide Verlobte die gleiche Staatsangehörigkeit, so genügt ein gemeinsames Zeugnis. Die Staaten, die Ehefähigkeitszeugnisse ausstellen, können beim Standesamt erfragt werden. Das Ehefähigkeitszeugnis ersetzt den heimatstaatlichen Familienstandsnachweis. Stellt das Heimatland von ausländischen Verlobten kein Ehefähigkeitszeugnis aus, so ist der heimatstaatliche Familienstandsnachweis mit allen anderen Eheschließungsunterlagen dem zuständigen Oberlandesgericht zur Prüfung vorzulegen. Das Oberlandesgericht prüft dann, ob die Verlobten auch nach ihrem Heimatrecht die Voraussetzungen zur Eheschließung erfüllen und erteilt die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses. Die Bearbeitungszeit beim Oberlandesgericht beträgt ca. 6 bis 8 Wochen. Sie ist gebührenpflichtig. Die Gebühr wir am Einkommen der Antragstellerin/des Antragstellers (ausländischen Verlobten) bemessen.
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Familienbuch
Das Familienbuch ist ein Personenstandsbuch, das in Karteiform in den alten Bundesländern seit 01.01.1958 und in den neuen Bundesländern seit 03.10.1990 geführt wird. Es wird bei Eheschließung im Inland vom Eheschließungsstandesamt angelegt. Bei Eheschließung im Ausland können deutsche Ehegatten beim Standesamt ihres Wohnortes ein Familienbuch auf Antrag anlegen lassen. Das Familienbuch enthält Angaben über Namen und Geburtsdaten der Ehegatten, Tag und Ort der Eheschließung, Namen und Wohnort der Eltern und die Namensführung der Ehegatten und wird vom Standesamt des gemeinsamen Wohnsitzes der Ehegatten aufbewahrt und fortgeführt. Die Fortführung des Familienbuches beinhaltet die Eintragung der Geburt und Eheschließung von gemeinsamen Kindern, von Eheauflösungen, Namensänderungen, Berichtigungen und sonstigen Änderungen.
Bis zum 30.06.1998 wurde das Familienbuch geschiedener / getrennt lebender Ehegatten bei dem Standesamt genannt. Die Anschaffung eines Stammbuches bleibt den Beteiligten überlassen. Das Stammbuch wird bzgl. Eheauflösungen und Namensänderungen nicht fortgeführt und ist daher als aktueller Nachweis über die Personenstandsverhältnisse nicht geeignet.
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Familienstandsnachweis
Bescheinigung einer Heimatbehörde (z.B. Meldeamt oder Standesamt) oder Auslandsvertretung des Heimatlandes über den aktuellen Familienstand einer Person. Der Familienstand muss eindeutig erkennbar sein (ledig, verheiratet, verwitwet, geschieden, gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft). Formulierungen wie „unverheiratet oder freien -Ehestandes oder zur Zeit nicht verheiratet" sind unklar. Das Standesamt erteilt im Einzelfall genaue Auskunft in welchen Ländern Heimatbehörden Familienstandsnachweise ausstellen, bzw. für welche Länder deren Auslandsvertretungen die Ausstellung vornehmen.
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Geburtsschein
Der Geburtsschein ist beim Standesamt des Geburtsortes erhältlich. Er enthält Angaben über Vor- und Familiennamen, Ort und Tag der Geburt des Kindes sowie das Standesamt und die Registernummer der Beurkundung. Entgegen der Geburtsurkunde werden die Eltern und das Geschlecht des Kindes hier nicht aufgeführt.
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Geburtsurkunde
Die Geburtsurkunde ist beim Standesamt des Geburtsortes erhältlich. Sie enthält Angaben über die aktuellen Vor- und Familiennamen des Kindes, sein Geschlecht, Ort und Tag der Geburt sowie das Standesamt und die Registernummer der Beurkundung, Vor- und Familiennamen der Eltern des Kindes, deren Wohnort zum Zeitpunkt der Geburt und rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche. Siehe auch internationale Geburtsurkunde.
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Heiratsurkunde
Die deutschsprachige Heiratsurkunde ist beim Standesamt des Eheschließungsortes erhältlich. Sie enthält Angaben fortgeführt in dessen Bezirk der Ehemann zur Zeit der Scheidung / Trennung seinen Hauptwohnsitz hatte. Ab 01.07.1998 wird das Familienbuch bei dem Standesamt fortgeführt in dessen Bezirk die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten. Ist eine Ehe durch Tod aufgelöst, so wird das Familienbuch vom Standesamt am Wohnort des überlebenden Ehegatten fortgeführt.Nur auf der Grundlage des Familienbuches kann der Standesbeamte internationale (mehrsprachige) Heiratsurkunden ausstellen.Das Familienbuch wird häufig mit dem Stammbuch der Familie verwechselt. Das Stammbuch ist eine Sammlung von Personenstandsurkunden in Buchform, überwiegend in Lose-Blatt-Form. Es wird häufig auch Familienstammbuch über die Vor- und Familiennamen von Ehegatten, deren Wohnort, Geburtstag- und -ort, Standesamt und Registernummer der Geburtseinträge, die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche, Ort und Tag der Eheschließung, sowie Standesamt und Registernummer des Heiratseintrages. Bei Eheschließung in den alten Bundesländern ab dem 01.01.1958 und in den neuen Bundesländern ab dem 03.10.1990 enthält die Heiratsurkunde keine Fortführungsdaten (z.B. Eheauflösung durch Scheidung oder Tod, Kinder, Namensführung bzw. -änderung der Ehegatten). Eine aktuelle Urkunde ist nur die begl. Abschrift aus dem Familienbuch. Siehe auch internationale Heiratsurkunde.
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Internationale Geburtsurkunde
Die internationale Geburtsurkunde, auch mehrsprachige Geburtsurkunde genannt, ist beim Standesamt des Geburtsortes erhältlich. Sie enthält Angaben über die aktuellen Vor- und Familiennamen des Kindes, sein Geschlecht Ort und Tag der Geburt sowie das Standesamt und die Registernummer der Beurkundung, Vor- und Familiennamen der Eltern des Kindes. Die Urkunde ist in mehreren Sprachen abgefasst, z.B. englisch, französisch, italienisch, türkisch, spanisch. Sie dient vor allem der Verwendung im Ausland.
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Internationale Heiratsurkunde
Die internationale, auch mehrsprachige Heiratsurkunde genannt, enthält Angaben über die Vor- und Familiennamen von Ehegatten, deren Geburtstag- und -ort, Ort und Tag der Eheschließung, sowie Standesamt und Registernummer des Heiratseintrages, Angaben über die aktuelle Namensführung und den Fortbestand der Ehe (Scheidung, Tod). Die Urkunde ist in mehreren Sprachen abgefasst, z.B. englisch, französisch, italienisch, türkisch, spanisch. Sie dient vor allem der Verwendung im Ausland. Die internationale Heiratsurkunde kann in den alten Bundesländern ab 01.01.1958 und in den neuen Bundesländern ab 03.10.1990 nur auf der Grundlage des Familienbuches ausgestellt werden. Zum Führungsort des Familienbuches siehe Familienbuch.
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Internationale Sterbeurkunde
Die internationale Sterbeurkunde, auch mehrsprachige Sterbeurkunde genannt, ist beim Standesamt des Sterbeortes erhältlich. Sie enthält Angaben über Vor- und Familiennamen, Ort und Tag der Geburt, Vor- und Familiennamen des Ehegatten des Verstorbenen, Ort, Tag des Todes, sowie das Standesamt und die Registernummer des Sterbeeintrages.
Die Urkunde ist in mehreren Sprachen abgefasst, z.B. englisch, französisch, italienisch, türkisch, spanisch. Sie dient vor allem der Verwendung im Ausland.
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Legalisation
Hat der Standesbeamte Zweifel an der Echtheit einer ausländischen öffentlichen Urkunde, so kann er- ihre Anerkennung von einer Legalisation durch die zuständige Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland im Herkunftsland der Urkunde abhängig machen (z.B. thailändische Urkunde muss von der Deutschen Botschaft in Bangkok/Thailand legalisiert werden). Die Legalisation ist die Bestätigung, dass eine Urkunde von der dazu berechtigten Stelle oder Person ausgestellt worden ist. Siehe auch Apostille.</p
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Mutterschaft
In Deutschland gilt die mütterliche Abstammung als festgestellt, wenn im Geburtseintrag eine Frau als Mutter des Kindes bezeichnet wird. Nach den Rechtsordnungen einiger Staaten ist die Mutterschaft erst mit einer Anerkennungserklärung der Mutter nachgewiesen (z.B. Frankreich, Italien). Die Erklärung, durch welche die Mutterschaft anerkannt wird, bedarf der öffentlichen Beurkundung. Sie kann vom Standesbeamten, Amtsgerichten, Notaren, Urkundspersonen der Jugendämter und besonders befugten Konsularbeamten beurkundet werden.
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Rechtskraftvermerk
Die formelle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung über die Auflösung (Scheidung, Aufhebung) von Ehen und Lebenspartnerschaften tritt dann ein, wenn die Entscheidung nicht mehr angefochten werden kann. Die Rechtskraftbescheinigung wird nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vom zuständigen Gericht als Vermerk auf der Entscheidung angebracht. Gerichtsentscheidungen die keinen Rechtskraftvermerk aufweisen, können nur als vorläufige Entscheidungen angesehen werden.
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Reisepass
Der Reisepass dient als Identitäts- und bei ausländischen Staatsangehörigen auch als Staatsangehörigkeitsnachweis.
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Richtigkeitsprüfung
Das Urkundenwesen verschiedener Staaten weist derart gravierende Mängel auf, dass die Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland sich nicht mehr in der Lage sehen, Urkunden aus diesen Staaten zu legalisieren. Die deutschen Auslandsvertretungen können jedoch für das Standesamt im Wege der Amtshilfe Überprüfungen hinsichtlich der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit einleiten. Diese Überprüfungen sind sehr zeit- und kostenaufwendig. Die Kosten hat der Urkundeninhaber zu tragen. Siehe auch Legalisation.
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Sorgeerklärung
Die Pflicht und das Recht für ein Kind zu sorgen (elterliche Sorge) haben verheiratete Eltern gemeinsam. Müttern, die nicht verheiratet sind, steht die elterliche Sorge allein zu. Nach erfolgter Vaterschaftsanerkennung können Eltern die nicht verheiratet sind, erklären, die Sorge gemeinsam ausüben zu wollen. Solche Sorgeerklärungen bedürfen der öffentlichen Beurkundung, die beim Jugendamt erfolgen kann.
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Sterbeurkunde
Die Sterbeurkunde ist beim Standesamt des Sterbeortes erhältlich. Sie enthält Angaben über Vor- und Familiennamen, Wohnort, Ort und Tag der Geburt, die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Kirche der/des Verstorbenen, Vor- und Familiennamen des Ehegatten oder einen Vermerk über den Familienstand der/des Verstorbenen, Ort, Tag und Stunde des Todes, sowie das Standesamt und die Registernummer des Sterbeeintrages. Siehe auch internationale Sterbeurkunde. Übersetzung (ISO) Fremdsprachige Urkunden bedürfen der Übersetzung von öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzern. Die Urkunden sind im Original und in der Übersetzung vorzulegen. Werden für eine fremde Sprache andere als lateinische Schriftzeichen verwendet (kyrillisch, griechisch, hebräisch), so sind Vor- und Familiennamen durch Transliteration wiederzugeben, d. h. dass jedes fremde Schriftzeichen durch ein gleichwertiges lateinisches Schriftzeichen wiederzugeben ist. Hierbei sind die Normen der Internationalen Normenorganisation (ISO) anzuwenden. Der Übersetzer soll in seiner Übersetzung die Anwendung der ISO-Norm bestätigen.
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Vaterschaft
Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft anerkannt wird, bedarf der öffentlichen Beurkundung. Sie kann vom Standesbeamten, Amtsgerichten, Notaren, Urkundspersonen der Jugendämter und besonders befugten Konsularbeamten beurkundet werden. Die Vaterschaftsanerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter und des gesetzlichen Vertreters des Kindes (i.d.R. auch die Mutter). Ist das Kind ausländischer Staatsangehöriger, so sind auch Zustimmungserfordernisse nach dem Recht des Staates zu beachten, dem das Kind angehört. Die Anerkennung ist schon vor der Geburt des Kindes zulässig. Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden. Eine Anerkennung der Vaterschaft ist nicht wirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Beglaubigte Abschriften aller Erklärungen, die für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung von Bedeutung sind, sind dem Vater, der Mutter und dem Standesamt, das die Geburt des Kindes beurkundet hat oder voraussichtlich beurkunden wird, zu übersenden bzw. auszuhändigen. Siehe auch Sorgeerklärung.
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Vornamen und Familiennamen
Nähere Erläuterungen zur Beilegung von Vornamen und Gestaltung von Familiennamen eines Kindes finden Sie in dem Merkblatt für die Anmeldung von Geburten beim Standesamt.