Zu den ältesten in Deutschland erhobenen Gemeindesteuern gehört die Grundsteuer. Dabei handelt es sich um eine Art von Vermögensteuer auf den Grundbesitz. Die Grundsteuer wird in 2 Arten erhoben: Die Grundsteuer A wird für Ackerland, landwirtschaftliche Betriebe, Forstgrundstücke und auch Gärtnereien festgesetzt. Dabei werden alle Grundstücke, die dem gleichen Eigentümer in einer Gemeinde gehören, zusammengefasst. Bei der Grundsteuer B, die in Hessen aufgrund des Aufkommens für Kommunen eine große Bedeutung hat, werden Baugrundstücke, Wohngebäude oder gewerblich genutzte Gebäude besteuert. Vorhandene Garagen werden berücksichtigt. Die Erhebung der Grundsteuer vollzieht sich in mehreren Schritten. Zunächst wird durch die Finanzbehörde, in deren Bereich das Grundstück liegt, ein Einheitswert festgesetzt. Dieser orientiert sich nach der Grundstücksgröße bei unbebauten Grundstücken und nach der Wohn- oder Nutzfläche bei bebauten Anwesen. Hier wurden in der Vergangenheit, vergleichbar einem Mietspiegel, Quadratmeterpreise für jede Kommune festgesetzt. Der sich daraus errechnete Jahreswert wird mit einem Multiplikator, der abhängig von der Art des Gebäudes (Einfamilienhaus, Geschäftsgrundstück usw.) und der Bauausführung ist (Massivbau, Fertigbau), vervielfältigt. Daraus ergibt sich der sogenannte Einheitswert für das Anwesen. Daraus wird wieder nach feststehenden Tabellen ein sogenannter Grundsteuermessbetrag abgeleitet. Dieser Wert wird durch die Finanzbehörde dem Eigentümer und der zuständigen Gemeinde mitgeteilt. Die Gemeinde ist an diese Feststellung gebunden. Ein Recht zur Überprüfung besteht nach den Regelungen der Abgabenordnung nicht. Damit endet die Tätigkeit der Finanzbehörde und die 1. Phase der Grundsteuerfestsetzung.
In der 2. Phase werden durch die Steuerabteilungen der Kommunen diese Zahlen der Finanzämter in Steuerbescheide umgesetzt. Dazu ist Voraussetzung, dass die jeweilige Vertretungskörperschaft, also die Gemeindevertretung, in der Haushaltssatzung einen Hebesatz festgelegt hat. Dabei ist jede Gemeindevertretung grundsätzlich unabhängig bei der Entscheidungsfindung, in welcher Höhe die Grundstücksbesitzer und infolge des Mietrechts häufig auch die Mieter der Grundstücke, belastet werden sollen. Allerdings gibt es durch das Land Hessen massive Vorgaben in Bezug auf die Haushaltsgenehmigungen. Dadurch wird das Recht der Gemeindevertretungen selbständig und eigenverantwortlich zu entscheiden, erheblich eingeschränkt.
Der Hebesatz der Grundsteuer A beträgt seit ab dem Jahr 2017 276 von Hundert. In Mainhausen wurde der Hebesatz der Grundsteuer B ab dem Jahr 2023 auf 494 von Hundert erhöht. Davor betrug der Hebesatz lediglich 394 von Hundert.
Ergibt sich aufgrund der Feststellungen der Finanzbehörde nach der Größe eines Wohnobjektes ein Grundsteuermessbetrag von beispielsweise 200,-- Euro, dann beträgt die Jahressteuer für das Anwesen 718,-- Euro. Diese ist grundsätzlich in 4 gleichen Raten zum 15.02., 15.05., 15.08., und 15.11. eines jeden Jahres an die Gemeindekasse zu bezahlen. Schuldner der Grundsteuer ist grundsätzlich die Person, der das Grundstück am 01.01. eines Jahres steuerlich durch das Finanzamt zugerechnet wird. Verkäufe im Laufe eines Jahres berühren diese Regelung grundsätzlich nicht. Da im notariellen Kaufvertrag jedoch stets der „Übergang der Nutzen und Lasten“, und zu den Lasten gehört die Grundsteuer, vereinbart ist, hat der Veräußerer einen Anspruch auf Erstattung der anteiligen Jahressteuer gegenüber dem Erwerber. Wird ein Grundstück beispielsweise mit Wirkung vom 01.10. eines Jahres veräußert, muss der neue Eigentümer erst ab dem 01.01. des Folgejahres die Grundsteuer an die Gemeindekasse und anteilig ab dem 01.10. an den Vorbesitzer bezahlen. Die Steuerabteilungen der Gemeinden erfahren unabhängig von eventuellen persönlichen Vorsprachen der Bürger durch die Finanzbehörde die eingetretenen Änderungen. Die einmal festgesetzte Grundsteuer bleibt nicht für alle Zeiten gleich. Durch Änderungen am Gebäude, beispielsweise infolge eines Anbaus oder durch eine Änderung des Hebesatzes sind jährlich Änderungen möglich.
Informationen zu den Änderungen der Grundsteuerreform der Hessischen Steuerverwaltung ab 2022 - pdf-Datei
Hebesätze im Kreis Offenbach im Vergleich:
Grundsteuer A |
|
Mainhausen |
276 |
Durchschnitt kreisweit* |
357 |
Grundsteuer B |
|
Mainhausen |
494 |
Durchschnitt kreisweit* |
562 |
Gewerbesteuer
|
|
Mainhausen |
357 |
Durchschnitt kreisweit* |
372 |
* Stand August 2021