Einbürgerung
Das Einbürgerungsrecht ist so komplex, dass im Internet nur dessen Grundzüge dargestellt werden können. Darüber hinaus bedarf es grundsätzlich einer Beratung durch die zuständige Einbürgerungsbehörde.
Wer nicht schon durch Geburt oder aufgrund eines besonderen gesetzlichen Erwerbsgrundes die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat, kann diese durch Einbürgerung erhalten.
Durch Geburt erwirbt ein Kind automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit wenn...
- ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder
- zwar beide Eltern Ausländer sind, aber ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt
- seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen, auf Dauer angelegten Aufenthalt in Deutschland hat und
- freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger (das ist beispielsweise ein EU-Bürger, der bei uns Arbeitnehmerstatus hat) oder
- gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder Staatsangehöriger der Schweiz mit einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis ist oder
- eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.
Eingebürgerte erhalten die vollen Bürgerrechte wie Wahlrecht, Freizügigkeit, das Recht auf freie Berufswahl oder den Schutz vor Auslieferung und Ausweisung. Für sie gilt die Wehrpflicht ebenso wie die Verpflichtung, sich als Schöffe oder Wahlhelfer in unserer Gesellschaft zu engagieren.
Ein Ausländer, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann grundsätzlich selbst einen Einbürgerungsantrag stellen. Eine Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.
Für jede Einbürgerung müssen zunächst folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Es dürfen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche oder extremistische Betätigung in Vergangenheit oder Gegenwart vorliegen. Einer Einbürgerung stehen Bestrebungen entgegen, die
- gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind,
- gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
- eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,
- durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden.
- Für eine Einbürgerung müssen Sie zudem ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Die Fähigkeit, sich auf einfache Art mündlich verständigen zu können, reicht regelmäßig nicht aus. Die Einbürgerungsbehörde entscheidet, ob die Sprachkenntnisse ausreichend sind. Werden sie nicht schon z.B. durch Schulzeugnisse hinreichend nachgewiesen, fordert die Einbürgerungsbehörde Sie zu einer Sprachprüfung auf.
Hinweis:
Durch die Prüfung hat der Einbürgerungsbewerber unter Beweis zu stellen, dass er sich im täglichen Leben einschließlich der üblichen Kontakte mit Behörden in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und Bildungsstand entsprechendes Gespräch geführt werden kann. Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und umfasst die Bereiche Hörverstehen, Leseverstehen, schriftlicher und mündlicher Ausdruck.
· Grundsätzlich wird von einbürgerungsinteressierten Ausländern die Aufgabe ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit verlangt, wenn diese nach dem ausländischen Recht nicht schon automatisch mit der Einbürgerung verloren geht.
Hinweis: In besonderen Fällen, zum Beispiel wenn die Entlassung nicht in zumutbarer Zeit oder überhaupt nicht möglich ist, wird "Mehrstaatigkeit" hingenommen. Das gilt auch, wenn der Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt, sofern Gegenseitigkeit besteht. Das ist allgemein der Fall bei Belgien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Malta, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Ungarn, beim Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland (nur bei britischen Staatsangehörigen, die einen Pass mit dem Aufdruck "European Union" oder "European Community" besitzen) sowie bei Zypern. Ob Sie unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit, gegebenenfalls auch nur unter vorübergehender Hinnahme, eingebürgert werden können, prüft die Einbürgerungsbehörde von Amts wegen.
Tipp: Informationen zur Einbürgerung finden Sie im Internet auch auf den Seiten der Beauftragte der Bundesregierung für Migration