Feuerwerk und Skylaternen
Sie möchten außerhalb von Silvester ein Feuerwerk für einen Geburtstag, eine Hochzeit oder eine andere Feierlichkeit abbrennen, dann sind Sie hier richtig.
Zur Beantragung eines solchen Feuerwerkes sind folgende Angaben zu beachten:
Weitere Informationen erhalten Sie beim Ordnungsamt der Gemeinde Mainhausen.
Skylaterne (rechtliche Grundlage)
- Landesweites Verbot von Himmelslaternen zum Schutz vor Haus - und Waldbränden
- Gefahrenabwehrverordnung gegen das Aufsteigenlassen von ballonartigen Leuchtkörpern vom 16. Juli 2009
Aufgrund des § 72 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Fassung vom 14. Januar 2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl. I S. 970), wird verordnet:
§ 1
In Hessen ist es verboten, ballonartige Leuchtkörper, bei denen die Luft mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen erwärmt wird, insbesondere Flug- oder Himmelslaternen, aufsteigen zu lassen.
§ 2
(1) Ordnungswidrig nach § 77 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 einen ballonartigen Leuchtkörper aufsteigen lässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Wiesbaden, den 16. Juli 2009
Der Hessische Minister des Innern und für Sport
Bouffier
Diese Verordnung ist am 22.07.2009 im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl.I, Heft Nr.11, Seite 275) verkündet worden und am 23.07.2009 in Kraft getreten.