Pressemeldungen

Wichtige Fragen und Antworten zum eingeschränkten Regelbetrieb in den KiTas ab 02. Juni 2020

Organisation des eingeschränkten Regelbetriebs

Die Handlungsbasis für die Organisation des eingeschränkten Regelbetriebs sind die Verordnungen des Landes Hessen. Die Zuständigkeit liegt beim Ministerium für Soziales und Integration und die Erlasse des Ministeriums sind bindend für die Träger von Kindertageseinrichtungen.

Grundlegend gilt zunächst §2 der Änderung der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona – Virus vom 27.05.2020:

                                                                              §2

(1) Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte nach § 33 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes und Kindertageseinrichtungen nach § 25 Hess. Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs vom 18. Dezember 2006, ……..,    dürfen, ausgenommen in den Fällen des Abs. 2, durch Kinder nicht betreten werden. Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung dieser Verpflichtung Sorge zu tragen.

Im Abs. 2 werden die Zugangsberechtigungen für die Notbetreuung und damit der Zutritt für die Kitas geregelt. Danach wird der eingeschränkte Regelbetrieb ab 02.06.2020 wie folgt durchgeführt: 

  • Da das Virus weiterhin aktiv ist, kann der Regelbetrieb nur eingeschränkt unter den Maßgaben des Infektionsschutzgesetzes aufgenommen werden.
  • Familien, in denen ein Elternteil einem in der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus definierten Beruf nachgeht und der andere Elternteil ebenfalls berufstätig ist, haben Anspruch auf die Betreuung.
  • Ebenso Zutritt haben Kinder berufstätiger Alleinerziehender und diejenigen, deren Betreuung in einer Kindertageseinrichtung aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls dringend erforderlich ist.
  • Seit 25. Mai 2020 dürfen Kinder mit Behinderung in die Notbetreuung.
  • Ebenfalls gilt in Hessen eine Härtefallregelung für diejenigen Familien, für der der Wegfall des Betreuungsangebots eine besondere Härte im Alltag darstellt.
  • Ergeben sich über die Notbetreuung hinaus Betreuungskapazitäten, könne diese ggf. in Absprache mit dem Jugendamt vergeben werden.

Warum gibt es noch Einschränkungen?

Es gilt weiterhin, die Verbreitung des Virus und der SARS-CoV-2 Erkrankung zu hemmen. Aufgrund der Pandemie steht in den Einrichtungen (möglicherweise) nicht das gesamte Personal zur Verfügung, aufgrund der Zugehörigkeit zu den Risikogruppen.

Hinzu kommen die Hygiene- und Abstandsregeln, welche umgesetzt und eingehalten werden müssen. Auch Kinder müssen die geltenden 1,50 m als Abstand einhalten und es gelten z.B. besondere Regeln bei der Einnahme des Mittagessens, der Handhygiene, der Benutzung der Räumlichkeiten.

Die zu betreuenden Kinder werden in feste, möglichst kleine Gruppen eingeteilt und jede Gruppe erhält zwei feste Bezugserzieher/innen.

Die Gruppen dürfen untereinander nicht mehr getauscht werden. Ebenso ist ein gemeinsames Spielen mit allen Gruppen im Garten nicht möglich.

Gruppengrößen im eingeschränkten Regelbetrieb

Konkrete Vorgaben zur Gruppengröße gibt es von Seiten des Landes nicht. Jedoch müssen die Gruppen so gestaltet sein, dass das Infektionsschutzgesetz gewährleistet werden kann. Jede Kita hat aufgrund der vorhandenen Personalstruktur sowie der vorhandenen Räumlichkeiten unterschiedliche Rahmenbedingungen. Zu beachten sind konstante Gruppenzusammensetzungen mit festem Betreuungspersonal. Somit hat jede Kita aufgrund ihrer Größe ein bestimmtes Platzkontingent zur Aufnahme der Kinder zu Verfügung. 

In den Kindergärten der Gemeinde Mainhausen stehen folgende Kontingente – unter Berücksichtigung der Hygiene -und Abstandsregeln – zur Verfügung:

Einrichtung

Platzkontingent im eingeschränkten Regelbetrieb

Platzkontingent im Normalbetrieb

Haus der kleinen Kleckse

30 Plätze

75 Plätze

Farbenland

24 Plätze

52 Plätze

Panama (Kita)

30 Plätze

75 Plätze

Panama (Krippe)

16 Plätze

24 Plätze

 

Die Notbetreuung muss grundsätzlich vorgehalten werden und gilt für folgende Personengruppen:

  • Eltern, die in besonderen Berufsgruppen tätig sind (lt. zweiter Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus)
  • Für Kinder alleinerziehender berufstätiger Elternteile
  • Kinder, die Aufgrund einer Entscheidung des örtlich zuständigen Jugendamtes zur Sicherung des Kindeswohls dringend einer Betreuung bedürfen
  • Kinder mit Behinderung

Für diese Kinder müssen zuerst die Plätze bereitgestellt werden. Sollten darüber hinaus noch Platzkontingente zur Verfügung stehen und die Personalstruktur ausreichend sein, dann können weitere Angebote der Betreuung an die Eltern unterbreitet werden.  

Eltern der Kitas erhalten Informationen zum eingeschränkten Regelbetrieb bei den Leitungen der Kitas, in denen ihr Kind betreut ist.

Vorgehensweise, wenn ein Covid-19-Fall in der Kita auftritt

Tritt in einer Kita ein Covid-19-Fall auf, sind das zuständige Gesundheitsamt und das zuständige Jugendamt unverzüglich zu informieren, um so das weitere Vorgehen abzustimmen. 

Rechtsanspruch der Eltern im SGB VIII

Aufgrund der aktuellen Situation kann der Rechtsanspruch der Eltern auf Betreuung nicht gewährt werden. Die Betreuung im eingeschränkten Regelbetrieb unterliegt den Grundlagen des Infektionsschutzgesetz.