Vorsicht, eingeschränkter Winterdienst!
Aufgrund mehrerer Anfragen teilt das Ordnungsamt mit:
Der Umfang des von dem gemeindlichen Bauhof zu leistenden Winterdienstes wird im Wesentlichen von ihrer Leistungsfähigkeit bestimmt. Eine allgemeine Räum- und Streupflicht für die Fahrbahnen aller Gemeindestraßen besteht nicht.
Für die Gemeinde besteht nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen eine Räumpflicht. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Art und Wichtigkeit des betroffenen Verkehrsweges, die Stärke und Gefährlichkeit des zu erwartenden Verkehrs, die örtlichen Verhältnisse sowie der Leistungsfähigkeit der Gemeinde einschließlich der Zumutbarkeit der erforderlichen Maßnahmen.
Faktoren für die Verkehrswichtigkeit sind die Anzahl der durchkommenden Fahrzeuge, deren Art, Größe und übliche Geschwindigkeit. Zu den wichtigen Verkehrsflächen zählen vor allem die verkehrsreichen Durchgangsstraßen sowie die vielbefahrenen innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen, Schulwege, steile Straßen und Bushaltestellen. Dieser Pflicht kommt die Gemeinde nach. Die Räumung auf den Nebenstraßen erfolgt, bereits seit vielen Jahren, auch aus Kostengründen, nicht.