Vereinfachte Umlegung für das Gebiet "Ostring 1" in der Gemarkung Zellhausen
hier: Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die vereinfachte Umlegung
1. Der von dem Gemeindevorstand der Gemeinde Mainhausen am 02.03.2009 gefasste Beschluss über die vereinfachte Umlegung für das Gebiet "Ostring 1" in der Gemarkung Zellhausen ist am 02.04.2009 unanfechtbar geworden.
2. Mit dieser Bekanntmachung wird gemäß § 83 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) der bisherige Rechtszustand durch den in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Ausgetauschte oder einseitig zugeteilte Grundstücksteile und Grundstücke werden so, wie sie stehen und liegen, Bestandteil des Grundstückes, dem sie zugeteilt werden. Die dinglichen Rechte an diesem Grundstück erstrecken sich auf die zugeteilten Grundstücksteile und Grundstücke.
3. Mit dieser Bekanntmachung werden die neuen Eigentümer in den Besitz der zugeteilten Grundstücksteile oder Grundstücke eingewiesen.
4. Soweit in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung für den Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, hat die Bekanntmachung auch folgende Wirkungen:
a) Das Eigentum an den ausgetauschten oder einseitig zugeteilten Grundstücksteilen und Grundstücken geht lastenfrei auf die neuen Eigentümer über;
b) Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahren der zugeteilten Grundstücksteile oder Grundstücke gehen ebenfalls auf die neuen Eigentümer über;
c) Mit dieser Bekanntmachung werden die in dem Beschluss über die vereinfachte Umlegung festgesetzten Geldleistungen fällig. Dinglich Berechtigte, deren Rechte durch den Grenzregelungsbeschluss beeinträchtigt werden, sind insoweit auf den Geldanspruch des Eigentümers angewiesen.
5. Der Gemeindevorstand der Gemeinde Mainhausen veranlasst die Berichtigung des Grundbuches und des Liegenschaftskatasters bei den zuständigen Behörden. Unschädlichkeitszeugnisse sind nicht erforderlich.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Bekanntmachung kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Veröffentlichung schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch bei dem Gemeindevorstand der Gemeinde Mainhausen, Rathaus, Rheinstraße 3, 63533 Mainhausen, erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Gemeindevorstand der Gemeinde Mainhausen.
63533 Mainhausen, den 23. Juni 2009