Prüfung der Zulässigkeit abgeschlossen
Zwei Rechtsgutachten eingeholt – 180 Unterschriften ungültig
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Mainhausen hat die Prüfung der Zulässigkeit eines Bürgerentscheids zur im Haushaltskonsolidierungskonzept verabschiedeten Veräußerung von zwei Spielplatzflächen im Gemeindegebiet abgeschlossen. Dass der Gesetzgeber zur Durchführung eines Bürgerentscheides hohe Hürden vorgibt, hatte Bürgermeisterin Ruth Disser bereits deutlich gemacht. Wie kompliziert das Verfahren aber tatsächlich ist, zeigt der aktuelle Prüfvorgang. Zunächst wurde die übliche Überprüfung eingeleitet: Unterschriftenliste nebst Fragestellung, Beschlüsse und Konsolidierungskonzept an den Hessischen Städte- und Gemeindebund (HSGB) mit Bitte um rechtliche Prüfung auf Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und Prüfungsauftrag an das Einwohnermeldeamt bezüglich der vorgelegten Unterschriftenlisten weitergeleitet.
Während im überwiegenden Teil keine formalen Mängel festgestellt wurden, wird zum Ende auf den Negativkatalog des § 8 b Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) eingegangen. Der Negativkatalog schließt einen Bürgerentscheid über Fragen der Haushaltsplanung aus. Im Ergebnis heißt es sehr deutlich: „In Anbetracht der Einschlägigkeit von § 8 b, Abs. 2, Nr. 4 HGO ist das Bürgerbegehren nach der hier vertretenen Rechtsauffassung als unzulässig zu bezeichnen. § 8 b, Abs. 4, Satz 2 HGO enthält insoweit eine Rechtspflicht, wonach für die Gemeindevertretung bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens kein Spielraum verbleibt.“
„Dieses Prüfungsergebnis hat mich zunächst fast umgehauen“, führt Ruth Disser aus, die die vorhandene Gesetzgebung schon mehrfach bemängelt hat. „Wollen Bürger sich einbringen, stehen sie vor riesigen Hürden und es bedarf oftmals einen Verwaltungsjuristen.“
Nach Auffassung der Verwaltungschefin kann dies nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. „Das Bürgerbegehren ist in allen anderen Punkten zulässig, lediglich der Negativkatalog soll eine Zulässigkeit ausschließen. Das entspricht keineswegs meiner Auffassung von direkter Bürgerbeteiligung.“ Aufgrund dessen wurde von der Bürgermeisterin ein weiteres Rechtsgutachten in Auftrag gegeben und ein Fachanwalt hinzugezogen. Dieses Gutachten liegt nun ebenfalls vor und kommt zu einem anderen Ergebnis als die Expertise des HSGB.
Festzustellen ist grundsätzlich, dass beide Gutachten bei der Prüfung auf Einhaltung von Formalitäten in einigen Punkten durchaus übereinstimmen.
Zur Frage bezüglich dem Negativkatalog kommt das Gutachten des Rechtsanwalts Foerstemann jedoch zu dem Ergebnis: „Das Bürgerbegehren ist zulässig“.
Das Ergebnis des Fachanwaltes wird durch zwei Zwischenergebnisse deutlich untermauert:
„Als Erstes Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass nach der Definition des § 94 Abs. 2 HGO zwar der Haushaltsplan Bestandteil der Haushaltssatzung ist, zu den Bestandteilen einer Haushaltssatzung jedoch nicht auch ein etwaiges Haushaltssicherungskonzept gehört.
Als zweites Zwischenergebnis ist somit festzuhalten dass es sich bei einem Haushaltssicherungskonzept wegen seines spezifischen, seines individuellen Betrachtungszeitraumes und seiner besonderen Zweckbestimmung um ein haushaltsrechtliches Instrument besonderer Art handelt, welches von der Haushaltssatzung grundverschieden ist und mit dieser deswegen nicht vermischt werden darf.“
Die endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens muss nun die Gemeindevertretung treffen, was angesichts der beiden vorliegenden Rechtgutachten sicher nicht ganz einfach ist.
Die Bürgermeisterin selbst würde es begrüßen, wenn die Gemeindevertretung das Bürgerbegehren für zulässig erklärt und damit den Weg für einen Bürgerentscheid frei macht. „Ich selbst bin von dem im Haushaltskonsolidierungskonzept aufgezeigten Weg überzeugt“, führt sie aus. „Bei der Volksabstimmung 2011 stimmten in Mainhausen 2.441 Wähler für die Einführung der Schuldenbremse in Verantwortung für kommende Generationen. Damit bestimmten 74,9 % der Wähler den künftigen Weg Mainhausens und dieser Weg heißt: Defizite ausgleichen, Neuverschuldung vermeiden – Schulden abbauen und Sparen. Ich habe mich dieser Aufgabe angenommen und die vorhandenen Leistungen auf den Prüfstand gestellt. Dies schließt die Bereitstellung von Spielplätzen ein.“
Im Rahmen eines Bürgerentscheides wird der Gemeindevorstand nochmal sehr ausführlich die Gründe für die Umwidmung der beiden betroffenen Spielplätze darlegen. Ruth Disser ist sich recht sicher, dass die Argumente für ein „Nein“ zur Abstimmungsfrage ausreichend und überzeugend sind, „denn zu den Zielen des Haushaltskonsolidierungskonzeptes und der Schuldenbremse gehört die Sicherung der vorhandenen Standards gerade in der Kinderbetreuung und gleichzeitig der Schuldenabbau, um die Zukunft nachfolgender Generationen zu sichern.“