Das Gewerbeamt der Gemeinde Mainhausen informiert
Rückführung von zulassungsfreien Handwerken in die Anlage A zur HwO
Wie aus der Presse zu entnehmen war, plant die Bundesregierung, zwölf zulassungsfreie Handwerke wieder der Meisterpflicht zu unterstellen. Hier einige Informationen zu dem Gesetzesvorhaben.
Mit dem „Vierten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften“ sollen zwölf Handwerksberufe, die derzeit noch als zulassungsfreie Handwerke in der Anlage B1 zur Handwerksordnung (HwO) gelistet sind, in das Verzeichnis der zulassungspflichtigen Handwerke (Anlage A zur HwO) überführt werden. Mit Inkrafttreten des Gesetzes werden diese zwölf Handwerke wieder „meisterpflichtig“. Die Ausübung des Handwerks setzt dann voraus, dass der Betrieb von einem Meister oder gleichwertig qualifizierten Betriebsleiter geführt wird.
Diese sogenannte „Rückvermeisterung“ wird folgende Handwerke betreffen:
Fliesen-, Platten- und Mosaikleger
Betonstein- und Terrazzohersteller
Estrichleger
Behälter- und Apparatebauer
Parkettleger
Rollladen- und Sonnenschutztechniker
Drechsler und Holzspielzeugmacher
Böttcher
Glasveredler
Schilder- und Lichtreklamehersteller
Raumausstatter
Orgel- und Harmoniumbauer
Laut Information des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) wird das Gesetz voraussichtlich am 20. Dezember 2019 vom deutschen Bundestag beschlossen; mit dem Inkrafttreten sei dann bis Ende Januar 2020 zu rechnen.
Im aktuellen Gesetzentwurf ist eine Bestandsschutzregelung für Betriebe vorgesehen, die bereits in einem oder mehreren der genannten Handwerke tätig sind. Wichtig: Dieser Bestandsschutz setzt nicht an der Person des Inhabers oder des handwerklichen Betriebsleiters an, sondern an dem Betrieb als solchem.
Jeder Betrieb, der bei Inkrafttreten des Gesetzes mit den betreffenden Handwerken in dem bei der Handwerkskammer geführten Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke eingetragen ist, wird von Amts wegen in die Handwerksrolle umgetragen. Ein handwerklicher Betriebsleiter (Meister) ist für diese Umtragung nicht zu benennen.
Dieser Bestandsschutz gilt grundsätzlich unbefristet. Sobald jedoch ein neuer Inhaber oder weiterer Gesellschafter in das Unternehmen eintritt, entfällt der Bestandsschutz nach weiteren sechs Monaten. Wenn innerhalb dieser 6-Monats-Frist kein Meister oder gleichwertig qualifizierter Betriebsleiter gegenüber der Handwerkskammer benannt wird, ist die bestehende Eintragung in der Handwerksrolle zu löschen. Der bloße Austritt eines Gesellschafters – ohne dass ein neuer hinzukommt – berührt den Bestandsschutz hingegen nicht.
In den verbleibenden Wochen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes werden vermutlich zahlreiche Betriebsinhaber oder auch Existenzgründer mit Fragen zur „Rückvermeisterung“ auf die Gewerbebehörden zukommen. In Zweifelsfällen verweisen Sie die Anfragenden bitte an die Fachabteilung Handwerksrolle der örtlich zuständigen Handwerkskammer.
Ferner steht zu befürchten, dass es nach Inkrafttreten des Gesetzes zu einer vermehrten Zahl an Anzeigen wegen unberechtigter Handwerksausübung (§ 117 Absatz 1 Ziffer 1 HwO) oder ggf. auch wegen Auskunftsverweigerung (§ 118 Absatz 1 Ziffer 2 HwO) kommt. Das wird insbesondere solche Betriebe betreffen, die sich nicht „rechtzeitig“ um eine Eintragung Ihres Betriebes bei der Handwerkskammer gekümmert haben.
Wir informieren Sie hiermit über den voraussichtlichen Inhalt des neuen Gesetzes. Sollten sich im Gesetzgebungsverfahren noch relevante Änderungen ergeben, erhalten sie von uns weitere Nachricht. Wir hoffen, dass Ihnen diese Informationen behilflich sind. Für Rückfragen stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.