Bekanntmachung
Bebauungsplan „Nördlich der Heimatstraße" im Ortsteil Mainflingen
hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung
Gemäß § 2 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) wird hiermit bekannt gemacht, dass die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 24.03.2009 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet nördlich der Heimatstraße im Ortsteil Mainflingen beschlossen hat.
Beabsichtigte Planung:
Durch diesen Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, um im rückwärtigen Bereich der o.g. Anwesen an der Heimatstraße, die Grundstückstiefen von ca. 60 m aufweisen, eine zusätzliche Bebauung mit Wohngebäuden zu ermöglichen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes „Nördlich der Heimatstraße" im Ortsteil Mainflingen nebst Begründung wird gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der Zeit
vom 29.03.2010 bis 30.04.2010
im Rathaus der Gemeinde Mainhausen im Ortsteil Zellhausen, Rheinstraße 3, während der üblichen Dienststunden öffentlich ausgelegt:
Der Geltungsbereich umfasst ausschließlich die Anwesen Heimatstraße Nr. 3 bis 19 (nur ungerade Hausnummern), wie aus nachfolgender Karte ersichtlich ist.
Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.
Die Öffentlichkeit kann sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen wesentlichen Auswirkungen der Planung während des Zeitraumes der öffentlichen Auslegung informieren und zur Planung äußern.
Jedermann hat das Recht, den Planentwurf und die Begründung während der Offenlegungszeit einzusehen und kann über den Inhalt Auskunft verlangen. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Mainhausen abgegeben oder bei der Gemeindeverwaltung zur Niederschrift gegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.
Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Mainhausen
Ruth Disser, Bürgermeisterin