Pressemeldungen

Bekanntmachung - Bebauungsplan Nr. 3, 1. Änderung im Ortsteil Zellhausen


hier: Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 3, 1. Änderung im Ortsteil Zellhausen nebst Begründung wird gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Förderung des Städtebaurechts vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) in der Zeit

vom 26.05.2014 bis 23.06.2014

im Rathaus der Gemeinde Mainhausen im Ortsteil Mainflingen, Humboldtstraße 46 - 48,
während der folgenden Dienststunden öffentlich ausgelegt:

montags
von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

dienstags
von 09.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr

mittwochs
von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

donnerstags
von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

freitags
von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Gemarkung Zellhausen, Flur 7 Nr. 771/2 bis 771/4; die zwischen dem Anwesen Bahnhofstraße Nr. 70 und dem Anwesen Aussiger Straße Nr. 2 liegen.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Die Öffentlichkeit kann sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen wesentlichen Auswirkungen der Planung während des Zeitraumes der öffentlichen Auslegung informieren und zur Planung äußern.

Jedermann hat das Recht, den Planentwurf und die Begründung während der Offenlegungszeit einzusehen und kann über den Inhalt Auskunft verlangen. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Mainhausen abgegeben oder bei der Gemeindeverwaltung zur Niederschrift gegeben werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Ein Antrag einer natürlichen oder juristischen Person nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Mainhausen, den 19.05.2014

Ruth Disser, Bürgermeisterin