Pressemeldungen

Bekanntmachung Bebauungsplan Nr. 2, 1. Änderung

Bebauungsplan Nr. 2, 1. Änderung

hier: Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 2, 1. Änderung im Ortsteil Mainflingen nebst Begründung wird gemäß § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) in der Zeit

 vom 18.06.2012 bis 20.07.2012

im Rathaus der Gemeinde Mainhausen im Ortsteil Mainflingen, Humboldtstraße 46 - 48, während der folgenden Dienststunden öffentlich ausgelegt:

montags

von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

dienstags

von 09.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr

mittwochs

von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

donnerstags

von 07.30 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr

freitags

von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr

Der Geltungsbereich umfasst ausschließlich das Grundstück Gemarkung Mainflingen Fl. 1 Nr. 1031/9 sowie die südöstlichen Teilflächen des Grundstücks Fl. 1 Nr. 1574/6 (Teilfläche des Straßengrundstücks der Dieselstraße). Beide Grundstücke liegen unmittelbar westlich des Mainflinger Friedhofs bzw. zwischen den Anwesen Dieselstraße Nr. 10 und 12.

Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren gemäß § 13 a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt.

Die Öffentlichkeit kann sich über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen wesentlichen Auswirkungen der Planung während des Zeitraumes der öffentlichen Auslegung informieren und zur Planung äußern.

Jedermann hat das Recht, den Planentwurf und die Begründung während der Offenlegungszeit einzusehen und kann über den Inhalt Auskunft verlangen. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Mainhausen abgegeben oder bei der Gemeindeverwaltung zur Niederschrift gegeben werden.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Ein Antrag einer natürlichen oder juristischen Person nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Mainhausen, den 25.05.2012

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Mainhausen

Ruth Disser, Bürgermeisterin