Pressemeldungen

Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

zur Wahl der Gemeindevertreterversammlung und zur Wahl des Ausländerbeirats in Mainhausen am 14. März 2021

Die Landesregierung hat nach § 2 Abs. 2 S. 2 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 197), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318)

in Verbindung mit § 86 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2020 (GVBl. S. 318), den 14. März 2021 zum Wahltag für die Wahl der Gemeindevertreterversammlung und der Wahl des Ausländerbeirats bestimmt. Nach § 22 Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung vom 26. März 2000 (GVBl. I 198), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Mai 2020 (GVBl. S. 367) fordere ich daher hiermit zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zur Gemeindevertreterversammlung und die Wahl des Ausländerbeirats auf, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit von Wahlvorschlägen berühren, rechtzeitig behoben werden können.

1. Wahlkreis

Nach § 3 Abs. 1 KWG in Verbindung mit § 58 KWG bildet das Gebiet der Gemeinde Mainhausen den Wahlkreis für die Wahl der Gemeindevertreterversammlung und die Wahl des Ausländerbeirats. Maßgeblich für die Gemeindewahl sind nach § 148 Abs. 1 HGO die für den letzten Termin vor Bestimmung des Wahltags vom Hessischen Statistischen Landesamt (HSL) festgestellten und veröffentlichten Einwohnerzahlen. Die vom HSL festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl der Gemeinde Mainhausen beträgt 9.409. Demnach wären in der Gemeinde Mainhausen nach § 38 Abs. 1 HGO 31 Gemeindevertreter zu wählen. Gemäß Hauptsatzung der Gemeinde Mainhausen ist gemäß § 38 Abs. 2 HGO jedoch die Zahl der Gemeindevertreter auf 27 Mitglieder festgelegt worden.

2. Ausländerbeirat

Nach § 84 HGO ist in allen Gemeinden mit mehr als 1.000 gemeldeten ausländischen Einwohnerinnen und Einwohnern ein Ausländerbeirat einzurichten. In der Hauptsatzung der Gemeinde Mainhausen ist dessen Größe für die Gemeinde Mainhausen auf 5 Mitglieder festgelegt.

3. Wählbarkeit

Gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 HGO sind als Gemeindevertreter die Wahlberechtigten wählbar, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, § 81 HGO. Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz (§ 32 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 2 HGO).

Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind die wahlberechtigten ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben, § 86 Abs. 3 S. 1 HGO. Bei Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz, § 86 Abs. 3 S. 2 HGO. Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind auch Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohner im Inland erworben haben oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen, § 86 Abs. 4 HGO.

4. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

a) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, § 10 Abs. 1 KWG. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden, § 10 Abs. 2 KWG. Gemäß § 10 Abs. 3 KWG kann eine Partei oder Wählergruppe in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig, § 10 Abs. 4 KWG.

b)Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden, § 11 Abs. 1 KWG. Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich, § 11 Abs. 2 KWG.

c)Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit im Kommunalwahlgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen, § 11 Abs. 3 KWG.

d)Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einer bzw. einem Abgeordneten oder einer Vertreterin bzw. einem Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind. Für Mainhausen sind das 54 Unterstützungsunterschriften bei der Wahl der Gemeindevertretung und 10 Unterstützungsunterschriften bei der Wahl zum Ausländerbeirat. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jede und jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen, § 11 Abs. 4 KWG.

5. Aufstellung der Wahlvorschläge

a)Die Bewerberinnen und Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt, § 12 Abs. 1 S. 1 KWG. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen, § 12 Abs. 1 S. 3 KWG. Gemäß § 12 Abs. 1 S. 4 KWG gilt eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen, § 12 Abs. 1 S. 5 KWG.

Gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 KWG sollen bei der Aufstellung der Wahlvorschläge nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden.

b)Nach § 12 Abs. 3 KWG ist über den Verlauf der Versammlung eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 S. 3 KWG enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach § 12 Abs. 1 S. 3 KWG beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist für die Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.

c) Unterstützungsunterschriften dürfen erst nach Aufstellung eines Wahlvorschlags gesammelt werden. Vorher gesammelte Unterschriften sind ungültig, § 23 Abs. 2 Nr. 5 KWO.

6. Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

a)Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag, d. h. bis Montag, den 4. Januar 2021, 18.00 Uhr, schriftlich beim Wahlleiter der Gemeinde Mainhausen oder den mit der Wahrnehmung der laufenden Wahlgeschäfte beauftragten Bediensteten einzureichen, § 13 Abs. 1 KWG (Anschrift siehe Ziffer 8).

b)Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist, § 13 Abs. 2 KWG.

c)Nach der Zulassung durch den Wahlausschuss können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden, § 13 Abs. 3 KWG.

7. Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

a) das Formular Wahlvorschlag,

b) eine Erklärung der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 KWG, dass sie ihrer Bewerbung zustimmen Zustimmungserklärung),

c) eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen (Bescheinigung der Wählbarkeit),

d) Namen, Vornamen und Anschrift der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner der Wahlvorschläge sowie eine Bescheinigung des Gemeindevorstandes über ihre Wahlberechtigung (Formblätter Unterstützungsunterschriften),

e) die Niederschrift gemäß § 12 Abs. 3 KWG.

Die Wahlvorschlagsformulare sollen nach Vordruckmustern eingereicht werden. Diese können von der Internetseite: https://wahlen.hessen.de, mit Ausnahme des Formblatts für Unterstützungsunterschriften, heruntergeladen werden. Die Formulare für die Unterstützungsunterschriften werden von meiner Dienststelle (Ziffer 8) bereitgestellt.

8. Mit der verwaltungsmäßigen Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Gemeindevertreterversammlung und der Wahl des Ausländerbeirats beauftragt ist das:

Wahlamt Mainhausen
Gemeindewahlleiter, Rathaus, Zimmer 10,
Rheinstraße 3, 63533 Mainhausen
Telefon: 06182 / 8900-62 (bitte Termin vereinbaren)
Email: wahlamt@mainhausen.de

Mainhausen, 11. November 2020

Marco Jähner
Gemeindewahlleiter