Pressemeldungen

Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Mainhausen vom 14.02.2015

Bebauungsplan „Ginkgoring, 1. Änderung“

Der Bebauungsplan „Ginkgoring, 1. Änderung“ im Ortsteil Mainflingen ist von der Gemeindevertretung am 07.10.2014 gemäß § 10 Abs. 1 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), geändert gemäß Artikel 1 des Gesetzes zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und zur Fortentwicklung des Städtebaurechts vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548) den Bebauungsplan „Ginkgoring, 1. Änderung“ im Ortsteil Mainflingen als Satzung beschlossen worden. Der Bebauungsplan kann mit der Begründung im Rathaus der Gemeinde Mainhausen im Ortsteil Mainflingen, Humboldtstraße 46 - 48, während der Dienststunden eingesehen werden

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Der Geltungsbereich umfasst ausschließlich die beiden Grundstücke Gemarkung
Mainflingen Flur 4 Nr. 399/7 und 399/8, die unmittelbar nordöstlich des Einmündungsbereichs Gingkoring/Ahornstraße liegen.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Es wird darauf hingewiesen, dass

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 und 2a (bei 13a-Verfahren) BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Mainhausen unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Hingewiesen wird:
a)    auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB, betreffend die Geltendmachung von Planungsentschädigungsansprüchen im Falle von Vermögensnachteilen nach den §§ 39 - 42 BauGB, sowie
b)    auf § 44 Abs. 4 BauGB, betreffend das mögliche Erlöschen von Ansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Dreijahresfrist gestellt wird.


Mainhausen, den 14.02.2015
Ruth Disser, Bürgermeisterin