Amtliche Bekanntmachung
Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz (BMG)
Die Meldebehörde hat einmal jährlich die Einwohner gemäß § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) über die Möglichkeit der Übermittlungssperren nach diesem Gesetz zu unterrichten.
Bei einer Übermittlungssperre nach §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 2 und 50 Abs. 1-3 BMG kann jede Bürgerin und jeder Bürger auf einen schriftlichen Antrag hin formlos und ohne Angabe von Gründen der Weitergabe ihrer bzw. seiner Daten
- an die Wehrverwaltung (§ 36 Abs. 2 BMG),
- an die Religionsgesellschaften von Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 2 BMG),
- an Parteien , Wählergruppen und ähnliche Organisationen im Zusammenhang mit Wahlen, Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren (§ 50 Abs. 1 BMG),
- aus Anlass eines Alters- oder Ehejubiläums an Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften – Mandatsträger, Presse und Rundfunk – (§ 50 Abs. 2 BMG) und
- an Adressbuchverlage (§ 50 Abs. 3 BMG)
widersprechen. Die Übermittlungssperre hat so lange im Melderegister Bestand, bis sie widerrufen wird.
Von den Übermittlungssperren zu unterscheiden ist die Auskunftssperre nach § 51 BMG, die auf Antrag eingetragen wird, wenn die betroffene Person glaubhaft macht, dass Tatsachen vorliegen, die eine Annahme rechtfertigen, dass durch eine Auskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Belange erwachsen kann.
Die Beantragung einer solchen Sperre ist in der Regel nur bei Bezug einer neuen Wohnung sinnvoll. Die Auskunftssperre ist besonders zu begründen und mit Nachweisen zu versehen. Vor ihrer Eintragung muss diese Sperre seitens der Meldebehörde genehmigt werden. In jedem Einzelfall hat die Meldebehörde zu überprüfen, ob die vorgebrachten Gründe ausreichen.
Mit der Eintragung der Auskunftssperre dürfen Melderegisterauskünfte nicht mehr erteilt werden. Die Auskunftssperre gilt allerdings nicht gegenüber Behörden und kann in begründeten Einzelfällen auch gegenüber Privatpersonen aufgehoben werden. Die Auskunftssperre wird auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.
Für folgende Auskunftssperren bedarf es keines Antrages. Sie werden von Amts wegen (kraft Gesetzes) von der Meldebehörde eingetragen:
- Bestehen eines Adoptionspflegschafsverhältnisses (§ 51 Abs. 5 Nr. 2 BMG)
- Sperren bei adoptierten Kindern (§ 51 Abs. 5 Nr. 1 BMG)
- Auskunftssperren für Transsexuelle (§ 51 Abs. 5 Nr. 1 BMG)
Grundsätzlich sind Übermittlungssperren bei Anmeldungen in anderen Gemeinden oder Städten neu zu beantragen. Für die Beantragung können Sie beim Bürgerservice einen Vordruck erhalten. Die Antragstellung kann jedoch auch formlos schriftlich vorgenommen werden.
Auskunftssperren, die bereits im Melderegister eingerichtet sind, behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht erneuert werden. Jedoch sollten Sie bei der Anmeldung Ihres Wohnsitzes auf das Bestehen einer solchen Sperre hinweisen.
Zuständig für die Eintragung der genannten Sperren ist der:
Bürgerservice
beim Gemeindevorstand der Gemeinde Mainhausen
Rheinstraße 3
63533 Mainhausen
Mainhausen, den 23. April 2022
Frank Simon
Bürgermeister