Amtliche Bekanntmachung
Satzung über die Errichtung und Benutzung von Obdachlosenunterkünften in der Gemeinde Mainhausen
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung i.d.F der Bekanntmachung vom 07.03.2005 ( GVBI. I S. 142 ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBL I S. 318), §§ 1, 2 und 10 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBL S. 134),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl S. 247), wird gemäß Beschluss der Gemeindevertreter-versammlung vom 29.03.2022 folgende Satzung erlassen:
§ 1
(1) Zur vorübergehenden Unterbringung obdachloser Personen und beweglicher Sachen, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht dauernd untergestellt werden müssen, errichtet und unterhält die Gemeinde Obdachlosenunterkünfte als nicht rechtsfähige öffentliche Anstalten. Das Benutzungsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des öffentlichen Rechts.
Die Gebäude, die als Obdachlosenunterkünfte genutzt werden sollen, bestimmt der Gemeindevorstand.
(2)Obdachlose können jederzeit aus der Unterkunft herausgenommen werden, insbesondere wenn aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung die Umsetzung erforderlich wird oder Obdachlosigkeit nicht mehr vorliegt.
§ 2
Obdachlos im Sinne dieser Satzung ist:
- Jede sesshafte Person, die ohne Unterkunft ist.
- Jede Person, welcher der Verlust ihrer ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar bevorsteht.
- Jede Person, deren Unterkunft nach objektiven Anforderungen derart unzureichend ist, dass sie keinen menschenwürdigen Schutz vor den Unbilden der Witterung bildet oder die Benutzung der Unterkunft mit Gefahren verbunden ist und die dabei nach ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen sowie aus sonstigen Gründen nicht in der Lage ist, sich selbst und ihren engsten Angehörigen, mit denen sie gewöhnlich zusammenlebt (z.B. Ehegatte, Kinder) , aus eigenen Kräften eine Unterkunft zu schaffen.
§ 3
(1) Die Obdachlosenunterkünfte gliedern sich in
a) Sammelhäuser;
b) Einfachunterkünfte bzw. Wohnung Obdachlosenunterkünfte im engeren Sinn).
(2) Sammelhäuser dienen der kurzfristen Aufnahme unvermitelt obdachlos gewordener Personen bis zur weiteren Unterbringung in einer Wochung einer Obdachlosenunterkunft im Sinne des Absatzes (3)
Sie können auch der vorübergehenden Aufnahme obdachloser Personen dienen, die später in Unterkünfte nach Absatz (3) eingewiesen werden sollen.
(3) Einfachunterkünfte bzw. -wohnungen dienen der Unterbringung obdachloser Personen, die erkennbar nicht bereit und fähig sind, eine Wohnung zu halten (Obdachlosenunterkünfte im engeren Sinn).
§ 4
Ein Rechtsanspruch auf Einweisung in rine Obdachlosenunterkunft oder auf ein Verbleiben darin besteht weder im Allgemeinen noch nach Maßgabe des § 3.
§ 5
(1) Die eingewiesenen Personen haben für die Unterbringung ihres Mobiliars selbst zu sorgen. Sie können die ihnen zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht mit der Begründung als unzureichend bezeichnen, dass dort nicht alle ihre Möbel abgestellt werden können.
(2)Hausrat und sonstige Gegenstände, die in den zugewiesenen Räumen (einschließlich Kellerräume) nicht untergebracht werden können, dürfen in anderen Räumen und im Hof der gemeindlichen Obdachlosenunterkünfte nicht abgestellt werden. Dies gilt auch für Sperrmüll.
§ 6
Die Ordnung in den Obdachlosenunterkünften wird durch eine Benutzungsordnung geregelt, die der Gemeindevorstand erstellt.
§ 7
(1) Eingewiesene Personen sind verpflichtet,
- die ihnen zugewiesene Obdachlosenunterkunft und die zum Allgemeingebrauch bereitgestellten Einrichtungen pfleglich zu behandeln, den Weisungen der Gemeinde Folge zu leisten und die Hausordnung zu befolgen,
- die ihnen zugewiesenen Räume auf Aufforderung der Gemeinde herauszugeben, sofern eine anderweitige Unterkunft gesichert ist,
- selbst alles zu tun, um ihre Obdachlosigkeit zu beseitigen,
- beim Auszug die Räume in dem Zustand herauszugeben, in dem sie sich beim Bezug befunden haben und von dem eingebrachten Hausrat und sonstigen Gegenständen auf eigene Kosten frei zu machen.
(2) Eingewiesene Personen sind nicht berechtigt:
- dritte Personen in die ihnen zugewiesenen Räume aufzunehmen,
- in den ihnen zugewiesenen Räumen oder an den sonstigen Einrichtungen auf dem Gelände ohne Genehmigung bauliche Veränderungen vorzunehmen, hiervon ausgenommen sind Schönheitsreparaturen,
- die Schlösser ohne Erlaubnis der Gemeinde auszuwechseln,
- in den ihnen zugewiesenen Räumen oder in den sonstigen Einrichtungen auf dem Gelände gemeindlichen Obdachlosenunterkünfte ein gewerbliches Unternehmen zu betreiben.
(3) Tiere dürfen nur mit gesonderter Erlaubnis der Gemeinde gehalten werden.
§ 8
(1) Benutzer haften für alle Schäden, die in den überlassenen Räumen oder in einzeln oder gemeinschaftlich benutzten Einrichtungen durch eigene Handlungen oder Unterlassungen der in ihrer Gemeinschaft lebenden Personen oder durch Gäste verursacht werden. Die Haftung Dritter wird hiervon nicht berührt.
(2) Für Personen- und Sachschäden, die den Benutzern der Obdachlosenunterkunft, den in ihrer Gemeinschaft lebenden Personen oder ihren Gästen durch Dritte zugefügt werden, wird durch die Gemeinde Mainhausen keine Haftung übernommen.
§ 9
(1) Eingewiesene Personen, die nach Aufhebung der Einweisungsverfügung (z.B. bei nachgewiesenem Wegfall der Obdachlosigkeit) eine ihnen zur Verfügung gestellte Unterkunft nicht verlassen oder eine ihnen angebotene Unterkunft nicht beziehen, können von der zuständigen Behörde aus der Obdachlosenunterkunft - auch unter Anwendung unmittelbaren Zwangs - entfernt werden.
(2) Das gleiche gilt für eingewiesene Personen, bei denen sich nach befristeter Überlassung einer Notunterkunft die Umstände, die zur Obdachlosigkeit führten in der Weise geändert haben, dass sie über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen können und sich - ggf. mit Hilfe Dritter - in angemessener Weise um eine andere Unterkunft (Wohnung) bemühen können.
§ 10
(1) Das Betreten der Unterkünfte ist den Bediensteten der Gemeinde nach Anmeldung, bei Gefahr im Verzuge auch ohne Anmeldung, gestattet.
(2) Die eingewiesenen Personen haben dafür zu sorgen, dass die Unterkunftsräume auch bei längerer Abwesenheit (länger als 1 Woche) betreten werden können.
§ 11
Für die Inanspruchnahme der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Obdachlosenunterkünfte ist eine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Diese setzt sich aus der Nutzungsgebühr und den Nebenabgaben zusammen.
§ 12
(1) Zahlungspflichtig sind:
- die auf Grund einer Anordnung eingewiesenen Personen,
- Eigentümer beweglicher Sachen, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorübergehend untergestellt werden. Neben diesen, die Veranlasser, in deren Auftrag oder auf deren Anordnung bewegliche Sachen auf Zeit untergestellt werden.
(2) Mehrere gemeinsam in einer Unterkunft eingewiesene Personen haften gesamt-
schuldnerisch.
§ 13
(1) Bemessungsgrundlage der Nutzungsgebühr ist Art, Ausstattung und Nutzungsfläche der benutzten Räume.
(2) Die Nutzungsgebühr beträgt:
Pro Tag und pro Person 4,50€. Hinzu kommen die Heizkosten nach tatsächlichem Verbrauch. Pro kWh werden hierfür 0,40€ berechnet. Eine Anpassung der Heizkosten kann durch Preissteigerungen entsprechend erfolgen.
§ 14
(1) Die Nutzungsentschädigung wird monatlich erhoben und ist jeweils bis zum 3. eines Monats im Voraus an die Gemeindekasse Mainhausen unter Angabe der Unterkunft oder an den Einziehungsberechtigten zu entrichten.
(2) Rückständige Nutzungsentschädigungen unterliegen der Einziehung im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 11.07.1972 (GVBl. I S. 235) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 15
Gegen Verfügungen aufgrund dieser Satzung stehen Betroffenen Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung zu. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Verpflichtung zur einstweiligen Zahlung der Nutzungsentschädigung nicht aufgehoben.
§ 16
Diese Satzung tritt am Tage nach Veröffentlichung in Kraft.
Mainhausen, den 29.03.2022
Der Gemeindevorstand
Frank Simon
Bürgermeister