Pressemeldungen

Amtliche Bekanntmachung

Abfallsatzung (Abfs) der Gemeinde Mainhausen am 21.12.2021

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Mainhausen hat in ihrer Sitzung am 14.12.2021 folgende Änderung der Satzung vom 13.12.2016 über die Entsorgung von Abfällen in der Gemeinde Mainhausen beschlossen, die auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt wird:

§§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des hessischen Kommunalwahlgesetzes und anderer Vorschriften aus Anlass der Corona-Pandemie vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915)

§ 20 Abs. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist i.V.m. § 1 Abs. 6 und § 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) vom 06.03.2013 (GVBl. I. S. 80) zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82)

§§ 1 bis 6 a, 9 und 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben (HessKAG) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247)

Die Regelungen im § 15 Abs. 1 bis Abs. 6 erhalten folgenden Wortlaut:

§ 15 Gebühren

(1)
Zur Deckung des Aufwands, der ihr bei der Wahrnehmung abfall-wirtschaftlicher Aufgaben entsteht, erhebt die Gemeinde Gebühren.
Der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2)
Die Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr und einer Entleerungsgebühr, sowieeiner Behältergebühr für vorhandene Bioabfallgefäße:

a)
Die Grundgebühr wird bemessen nach dem jedem anschlusspflichtigen Grundstück oder nach jeder anschlusspflichtigen Eigentumswohnung gem. § 9 Abs. 7 zur Verfügung stehenden Gefäßvolumen für Restmüll. Als Grundgebühr werden erhoben bei Zuteilung eines

60 Liter Gefäßes 89,79 Euro/Jahr
80 Liter Gefäßes 105,82 Euro/Jahr
120 Liter Gefäßes 137,89 Euro/Jahr

Mit dieser Gebühr sind auch die Aufwendungen der Gemeinde für die Entsorgung von sperrigen Abfällen und Abfällen zur Verwertung, die eingesammelt werden abgegolten.

b)
Für jede in Anspruch genommene Entleerung eines Abfallgefäßes für Restmüll werden erhoben:

Bei Benutzung eines

60 Liter Gefäßes 3,61 Euro
80 Liter Gefäßes 4,81 Euro
120 Liter Gefäßes 7,22 Euro

Unter Inanspruchnahme ist die jeweilige Leerung des Gefäßes zu verstehen, unabhängig von der Menge oder dem Gewicht des in dem Gefäß vorhandenen Abfalls.

c)
Die Behältergebühr für Bioabfallgefäße wird bemessen nach dem jedem anschlusspflichtigen Grundstück oder nach jeder anschluss-pflichtigen Eigentumswohnung gem. § 9 Abs. 7 zur Verfügung stehenden Gefäßvolumen für Biomüll. Als Behältergebühr werden erhoben bei Zuteilung eines

60 Liter Gefäßes 44,17 Euro/Jahr
80 Liter Gefäßes 56,20 Euro/Jahr
120 Liter Gefäßes 80,28 Euro/Jahr
240 Liter Gefäßes 152,51 Euro/Jahr

(3)
Die zu entrichtende Gebühr für die Nutzung der 1.100 Liter Container für Restmüll wird nach dem vereinbarten Abfuhrrhythmus berechnet:

2.643,86 Euro/Jahr bei 14-tägiger Leerung
1.783,67 Euro/Jahr bei 28-tägiger Leerung

(4)
Für die Entleerung der Gefäße für Papier, Pappe und Kartonagen wird keine separate Gebühr erhoben.

(5)
Die Zahl der in einem Kalenderjahr wahrgenommenen Entleerungen der Abfallgefäße für Restmüll (bis 120 Liter) und für Biomüll wird durch eine am Abfuhrfahrzeug angebrachte elektronische Zähleinrichtung festgestellt.

(6)
Die Gemeinde bietet jährlich in der Regel 26 Entleerungen der Restmüll-tonnen (vgl. § 9 Abs.1 a bis d) an. Die Gefäße für Papier, Pappe und Kartonagen werden in der Regel 12-mal jährlich geleert. Die Gefäße für Bioabfälle werden in der Regel 34-mal jährlich geleert, d.h. in den Monaten Januar bis April und den Monaten Oktober bis Dezember 14-tägige Leerung, in den Monaten Mai bis September wöchentliche Leerung.

Die Regelung von § 20 erhält folgenden Wortlaut:

§ 20 Inkrafttreten

Die Änderung der Abfallsatzung tritt am 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Abfallsatzung vom 16.12.2016 außer Kraft.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

63533 Mainhausen, den 21.12.2021

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Mainhausen

Frank Simon, Bürgermeister