Amtliche Bekanntmachung
der Friedhofsgebührenordnung und Anlage 2 der Gemeinde Mainhausen
tritt mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft
Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142, zuletzt geändert durch Artikel 1, des Gesetzes vom 07.05.2020 (GVBI. S. 318), der §§ 1 bis 5a und 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBI. S. 247) und des § 35 der Friedhofsordnung der Gemeinde Mainhausen, hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mainhausen in der Sitzung vom 02.11.2021 folgende Änderung der Gebührenordnung vom 01.01.2018 beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 Gebührenerhebung
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Mainhausen vom 29.06.2018 werden Gebühren nach
Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
- Bei Erstbestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungswesensgesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind u.a. der Ehegatte, Verwandte ersten und zweiten Grades, Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einem Lager, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. - Bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
- der Antragsteller,
- diejenige Person, die sich der Gemeinde Mainhausen gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
- Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
- Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
- Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes/Friedhofskapelle
- Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) |
Aufbewahrung einer Leiche im Kühlraum bis zu vier Kalendertagen bei einer Temperatur von +4 bis 0 Grad Celsius |
210,00 € |
|
Für jeden weiteren Kalendertag |
47,00 € |
b) |
Für die Aufbewahrung einer Urne bis zu 10 Kalendertagen |
105,00 € |
|
Für jeden weiteren Kalendertag |
8,00 € |
c) |
Für die Benutzung einer Gefrierzelle bis zu 3 Kalendertagen bei einer Temperatur von -10 bis -30 Grad Celsius |
600,00 € |
|
Für jeden weiteren Kalendertag |
150,00 € |
(d) |
Entfällt |
|
2. Für die Benutzung der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben:
Mainflingen |
105,00 € |
Zellhausen (Waldfriedhof) |
210,00 € |
Zellhausen „Alter Friedhof“ |
0,00 € |
§ 6 Bestattungsgebühren
Für die Durchführung von Grabvorbereitungen für Bestattungen sowie Umbettungen auf den Gemeindefriedhöfen bedient sich die Gemeinde Mainhausen eines Bestattungsunternehmens.
Das Leistungsverzeichnis wird regelmäßig ausgeschrieben und per Vertrag mit dem günstigsten Bestattungsunternehmen festgeschrieben. Die Kosten für das Öffnen / Ausheben und Schließen eines Grabes, zuzüglich 10,-- € Verwaltungskosten, werden in der Anlage 1 aufgeführt und bei Bedarf angepasst.
§ 7 entfällt
§ 8 Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte
Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 25 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
a) |
Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren |
300,00 € |
b) |
Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre |
980,00 € |
§ 9 Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgräbern und Urnenwahlgrabstätten
- Für die Überlassung eines Wahlgrabes (auch Familiengräber) für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit gem. § 19 Abs. 1 Pkt. b der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) |
eine Grabstelle für eine Beisetzung |
1.225,00 € |
b) |
eine Grabstelle für 2 Beisetzungen |
2.450,00 € |
c) |
jede weitere Grabstelle für eine weitere Beisetzung |
1.225,00 € |
2. Für die Überlassung eines Urnenwahlgrabes / Pflegeleichten Urnenerdwahlgrab für die Dauer von 15 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
a) |
Urnenwahlgrabstätte Wand - max. 2 Urnen |
920,00 € |
b) |
Urnenwahlgrabstätte Erde - max. 2 Urnen |
920,00 € |
|
- je weitere zusätzliche Urne für 15 Jahre / Erdbestattung |
825,00 € |
|
|
|
c) |
pflegeleichte Urnenerdwahlgrabstätte – max. 2 Urnen inklusive der Pflegepauschale für die Nutzungszeit von 15 Jahre |
1.295,00€ |
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d) |
Grabplatten für Urnenwand-, Urnenstelen-, und |
140,00 € |
3. Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes (§ 14 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) |
bei Familiengräbern je Grabstelle und Jahr der Verlängerung |
55,00 € |
b) |
bei Urnenwahlgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung |
55,00 € |
c) |
bei Wahlgräbern je Grabstelle und Jahr der Verlängerung |
55,00 € |
d) |
bei Kindergräbern |
55,00 € |
e) |
bei pflegeleichten Urnenerdwahlgräbern inkl. Pflegepauschale |
135,00 € |
4. Für die Überlassung eines Tiefgrabes für die Dauer von 25 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
a) |
eine Grabstelle bis zu 2 Beisetzungen |
2.450,00 € |
b) |
die Verlängerung pro Jahr und Grabstelle |
55,00 € |
§ 9a Erwerb des Nutzungsrechts an einer anonymen Grabstätte
Für die Überlassung einer anonymen Grabstätte in der Gemeinschaftsgrabanlage (Waldfriedhof, OT Zellhausen) für die Dauer von 15 Jahren wird folgende Gebühr erhoben:
Für die Grabstelle zur Beisetzung einer Urne |
825,00 € |
§ 10 Gebühren für Grabräumung
- Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 29 Abs. 2 der Friedhofsordnung), Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen werden folgende Gebühren erhoben: siehe Anlage 2 zur Friedhofsgebührenordnung
§ 12 Verwaltungsgebühren
- Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) |
Für die Übertragung eines Nutzungsrechtes |
25,00 € |
b) |
Für eine Grabmalgenehmigung |
45,00 € |
c) |
Kauf eines Grabbuches |
21,00 € |
d) |
Für Eintragungen im Grabbuch pro Seite |
5,00 € |
e) |
Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen |
55,00 € |
f) |
Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Jahres-Berechtigungskarte |
55,00 € |
g) |
Anforderung einer Urne |
50,00 € |
2. Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
3. Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
4. Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
- wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
- wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
- wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Änderung der Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft. Gleichzeit tritt die bisherige Gebührenordnung vom 01.01.2018 und deren Ergänzung außer Kraft.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung vom 02.11.2021 übereinstimmt und dass die für die Rechtwirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Mainhausen, den 25.11.2021
Gemeindevorstand der Gemeinde Mainhausen
Frank Simon, Bürgermeister