Pressemeldungen

Amtliche Bekanntmachung

Wahlbekanntmachung

für die Wahl zum 20. Deutschen Bundestag
und die Direktwahl des Landrats

in der Gemeinde Mainhausen

am 26. September 2021.

1.
Die Wahlen dauern von 8:00 bis 18:00 Uhr.

2.
Die Gemeinde ist in 7 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 05. September 2021 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten des Wahlamtes:

Montag:                  8:00Uhr – 12:00Uhr
Dienstag:              14:00Uhr - 17:30Uhr
Donnerstag:            7:30Uhr – 12:00Uhr
Freitag:                  8:00Uhr – 12:00Uhr

bei der Gemeindebehörde Mainhausen, Wahlamt, Rathaus, Rheinstraße 3, 63533 Mainhausen, Zimmer 10 zur Einsichtnahme aus.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse um 16:00 Uhr im

Rathaus Mainflingen, Humboldt-Straße 46, 63533 Mainhausen
Anna-Freud-Schule, Humboldtstraße 26, 63533 Mainhausen

und

im Alten Rathaus, Rathausstraße 2, 63533 Mainhausen

zusammen.

3.
Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist.

Die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier sind zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung, auf der gekennzeichnet ist, für welche der zwei Wahlen die Empfängerin oder der Empfänger wahlberechtigt ist, soll bei der Wahl vorgelegt werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wählerinnen und Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums jeweils einen amtlichen Stimmzettel für die Wahlen ausgehändigt, zu denen sie wahlberechtigt sind.

3.1
Für die Bundestagswahl werden weiße Stimmzettel mit einem Farbstreifen am linken Rand verwendet.

Die Wählerinnen und Wähler haben eine Erst- und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

  • für die Wahl im Wahlkreis mit schwarzem Druck die Namen der Bewerber der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
  • für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerinnen und Wähler geben

  • die Erststimme in der Weise ab, dass sie auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einem Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Bewerber sie gelten soll,

und

  • die Zweitstimme in der Weise, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Landesliste sie gelten soll.

3.2
Für die Direktwahl des Landrats werden gelbe Stimmzettel verwendet.

Für die Direktwahl des Landrats hat jede wahlberechtigte Person nur eine Stimme.

Der gelbe Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer für jeden an der Wahl teilnehmenden Bewerber Namen, Lebensalter, Beruf oder Stand, Gemeinde der Hauptwohnung sowie Name und Kurzbezeichnung des Wahlvorschlagsträgers, bei Einzelbewerbern ein Kennwort. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in der Reihenfolge aufgeführt, dass zuerst die in der Vertretungskörperschaft des Landkreises vertretenen Parteien und Wählergruppen nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten allgemeinen Kommunalwahl angegeben sind; dann folgen die übrigen Wahlvorschläge, über deren Reihenfolge das Los entschieden hat. Rechts vom Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler. Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich gemacht wird, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

3.3
Bei der Direktwahl ist jeweils gewählt, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet am 10. Oktober 2021 eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt; eine Stichwahl findet auch statt, wenn ein Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten sollte. Für den Fall der Stichwahl wird unverzüglich nach der Feststellung des Wahlergebnisses eine neue Wahlbekanntmachung veröffentlicht.

3.4
Die Stimmzettel müssen von den Wählerinnen und Wählern in der Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und einzeln so gefaltet werden, dass die Stimmabgaben nicht erkennbar sind. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.
Die Wahlhandlung sowie das im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermitteln und Feststellen der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist

5.
Für die Bundestagswahl wird ein weißer Wahlschein ausgestellt, der im jeweiligen Bundestagswahlkreis gültig ist. Für die Direktwahl des Landrats wird ein gelber Wahlschein ausgestellt, der in der Gemeinde gültig ist.

Wahlberechtigte, die Wahlscheine besitzen, können an den Wahlen in den auf den Wahlscheinen genannten Wahlkreisen

  • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieser Wahlkreise

oder

  • durch Briefwahl

teilnehmen.

Die Briefwahl findet für die Bundestags- sowie die Direktwahl mit jeweils eigenen Vordrucken statt; lediglich für die Beantragung gibt es einen gemeinsamen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen:

Bundestagswahl:

  • einen amtlichen weißen Wahlschein
  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises für die Bundestagswahl
  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Bundestagswahl

und

  • einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift aufgedruckt ist, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.

Direktwahl des Landrats:

  • einen amtlichen gelben Wahlschein
  • einen amtlichen gelben Stimmzettel für die Direktwahl des Landrats
  • einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag für die Direktwahl des Landrats
  • einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift aufgedruckt ist, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist.

Die gelben und hellroten Wahlbriefe mit den jeweils dazugehörenden Stimmzetteln in den richtigen verschlossenen Stimmzettelumschlägen und den unterschriebenen Wahlscheinen müssen so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle übersandt werden, dass sie dort spätestens am Wahltag 18:00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Umschlägen genannten Stelle abgegeben werden.

6.
Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 14 Abs. 4des Bundeswahlgesetzes, § 7 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes).

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe der Stimmen gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von den Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes, § 7 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der Wahlberechtigten Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 Strafgesetzbuch).

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in einem Bereich mit einem Abstand von weniger als zwanzig Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.

Mainhausen, den 17.08.2021

Der Gemeindevorstand
der Gemeinde Mainhausen

Im Auftrag

Marco Jähner