Amliche Bekanntmachung der Gemeinde Mainhausen
SATZUNG ÜBER DEN LEINENZWANG FÜR ALLE HUNDE
Auf Grund der §§ 5, 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 01. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.10.2019 (GVBl. I S. 310), und des § 74 des Hess. Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) in der Fassung vom 14.01.2005 (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 374) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Mainhausen in ihrer Sitzung vom 17.12.2019 folgende Gefahrenabwehrverordnung beschlossen:
§ 1 Räumlicher und persönlicher Geltungsbereich / Verpflichtung
- Im Innenbereich, d.h. innerhalb der bebauten Ortslage, im Wald, auf dem Mainradweg, den Radwegen und im Bereich der Festplätze besteht grundsätzlich die Verpflichtung, alle Hunde an der Leine zu führen.
- Die Verpflichtung richtet sich an die Person, die den Hund hält, sowie an die Person, die zum maßgeblichen Zeitpunkt die tatsächliche Gewalt über den Hund ausübt.
- Verunreinigungen durch Hundekot sind vom Halter des Hundes unverzüglich zu beseitigen.
- Die Anleinpflicht gilt nicht für Wege und Wegrandstreifen in folgenden Bereichen, die in den Anhängen zu dieser Satzung kartographisch dargestellt und Bestandteil dieser Satzung sind:
Mainflingen: Der gesamte Bereich zwischen dem nördlichen und nordwestlichen Ortsrand, der Gemarkungsgrenze zu Klein-Welzheim und der Kreisstraße 185 - Karte pdf-Datei -.
Zellhausen: Der gesamte Bereich zwischen dem Ortsrand südlich der Forsthausstraße, dem Buchenlohweg, dem Feldweg nördlich der ehemaligen Deponie Simon und der Landesstraße 3065 - Karte pdf-Datei -.
§ 2 Zeitraum
- Die Verpflichtung nach § 1, Satz 1 dieser Satzung besteht ganzjährig und damit vom 01. Januar bis 31. Dezember. Zum Ausgleich wird auf die in § 1 Satz 4 genannten Freilaufbereiche verwiesen.
- Die Anleinpflicht in der gesamten Gemarkung der Gemeinde Mainhausen gilt während der Setz-, Brut- und Aufzuchtzeit vom 15.02. bis 15.06. eines Jahres
§ 3 Bestimmung der Leinenlänge
Die zulässige Höchstlänge der Leine beträgt 2 m. Sofern die Leine mit einer selbsttätigen Aufrollvorrichtung versehen ist, sind als Höchstlänge 5 m zugelassen.
§ 4 Ausnahmen
Die Anleinpflicht gilt nicht für Diensttiere von Behörden, Behindertenbegleithunde, Blindenführhunde und Hunde der Rettungsdienste und des Katastrophenschutzes sowie Jagd- und Herdengebrauchshunde im Rahmen ihres zweckentsprechenden Einsatzes oder in der Ausbildung.
§ 5 Aufsicht über Tiere
Personen, die Hunde halten oder führen, haben neben den Bestimmungen in § 1 bis § 3 dieser Verordnung dafür Sorge zu tragen, dass ihre Tiere nicht ohne Aufsicht im Gebiet der Gemeinde Mainhausen umherlaufen.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
- Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen der in den §§ 1, 2 und 3 genannten Bestimmungen einen Hund nicht an der Leine führt oder deren Kot nicht beseitigt,
b) entgegen der in § 3 genannten Bestimmung die zulässige Länge der Leine überschreitet,
c) entgegen der in § 5 genannten Bestimmung ein Hund ohne Aufsicht innerhalb des Gemeindegebietes umherlaufen lässt oder
d) Verunreinigungen im Sinne von §1 (3) nicht unverzüglich beseitigt. - Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 77, Abs. 1 und 2 des Hess. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) i.V.m. § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis höchstens 5.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung geahndet werden.
- Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36, Abs. 1, Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister der Gemeinde Mainhausen als örtliche Ordnungsbehörde.
§ 7 In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Mainhausen, den 27.12.2019
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Mainhausen
Torsten Reuter, Erster Beigeordneter