Änderung bei der Veröffentlichung von Jubiläen
Ab November 2015 dürfen gemäß § 50 Abs. 2 Bundemeldegesetz nur noch folgende Jubiläen veröffentlicht werden:
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Altersjubiläen ab 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag
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Ehejubiläen ab 50. Und jedes weitere Ehejubiläum.
Sollten eine Veröffentlichung des Geburtstages oder Ehejubiläums nicht gewünscht sein, ist dies möglichst frühzeitig (6-8 Wochen) vor dem jeweiligen Termin dem Bürgerservice der Gemeinde Mainhausen mitzuteilen, damit eine Sperre eingetragen werden kann.
Falls bereits in den vergangenen Jahren die Eintragung einer Sperre beantragt wurde, ist eine erneute Mitteilung nicht mehr notwendig